Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX)

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

 

Falls erforderlich kann der zuständige Betriebs- oder Werksarzt hinzugezogen werden.

 

Zu beachten ist, dass ein BEM nur in Zustimmung mit dem Beschäftigen erfolgen kann.

 

Der Mitarbeiter kann bestimmen, wer neben dem Vertreter des Arbeitgebers am BEM teilnimmt. (z.B. Betriebs-, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung).

 

Weiterhin können das Integrationsamt  sowie Rehabilitationsträger (Renten-, Kranken, Arbeitslosen-und Unfallversicherung) unterstützend hinzugezogen werden.

 

Als Arbeitsmedizinerin kenne ich  die Arbeitsplätze, verfüge über das notwendige medizinische Fachwissen und kann Arbeitgeber und Beschäftigte   zu diesem Thema beraten, insbesondere bezüglich der Arbeitsplatzumgestaltung und Einsetzbarkeit.

 

 

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Jana Koch Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin

Eisenbahnstrasse 31
04315 Leipzig

 

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Linien 1,3 und 8

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Telefon: 0341 6883537

 

Patienten mit Infekt-symptomen (Kopf- und Gliederschmerzen, Fieber, Schnupfen, Hals-schmerzen, Husten) tragen bitte zum Schutz der anderen Patienten eine FFP2-Maske

 

Vielen Dank

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