Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt.
Sie dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.
Sie ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme und ergänzt die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche und klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte mit dieser Untersuchung einverstanden ist.
Der Arzt unterliegt hierbei der ärztlichen Schweigepflicht.
Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit beruflichen Eignungsuntersuchungen verwechselt werden.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss entschieden werden, ob eine Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Das bedeutet, ob es sich um eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge handelt. Im Anhang der Verordnung findet man Auflistung der Tätigkeiten.
Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung beraten wir Sie gern zu diesem Thema.
Beispiele für arbeitsmedizinische Vorsorge (in Klammern ehemalige G-Grundsätze):
Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Termin für eine Vorsorge vereinbaren? Dann erreichen Sie uns unter Kontakte.
Links
|
|