Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt.

 

Sie dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

 

Sie ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme und ergänzt die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.

 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche und klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte mit dieser Untersuchung einverstanden ist.

 

Der Arzt unterliegt hierbei der ärztlichen Schweigepflicht.

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit beruflichen Eignungsuntersuchungen verwechselt werden.

 

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss entschieden werden, ob eine Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Das bedeutet, ob es sich um eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge handelt. Im Anhang der Verordnung findet man Auflistung der Tätigkeiten.

 

Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.

 

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung beraten wir Sie gern zu diesem Thema.

 

Beispiele für arbeitsmedizinische Vorsorge (in Klammern ehemalige G-Grundsätze):

 

  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern, Laborpersonal, Ärzte..) (G42)
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Lärm (G20)
  • Tätigkeiten mit Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 und 2 (G26.1 und G26.2) - Gruppe 3 finden Sie unter Eignungsuntersuchungen
  • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (G37)
  • Tätigkeiten mit Schweißen und Trennen von Metallen (G39)
  • Tätigkeiten mit Feuchtarbeit (Hautbelastung) (G24)
  • Tätigkeiten mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung für das Muskel-und Skelettsystem (G46)
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Gefahrstoffen, die als kanzerogen der Kategorie 1 und 2 nach Gefahrstoffverordnung eingestuft sind (G40)
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben, Mehlstaub (G23) ....

 

 

Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Termin für eine Vorsorge vereinbaren? Dann erreichen Sie uns unter Kontakte.

 

Links

 

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - Veröffentlichung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

 

Hier finden Sie uns

Jana Koch Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin

Eisenbahnstrasse 31
04315 Leipzig

 

Anfahrt per ÖPNV

Tramhaltestelle Einertstrasse

Linien 1,3 und 8

Kontakt

Telefon: 0341 6883537

 

Patienten mit Infekt-symptomen (Kopf- und Gliederschmerzen, Fieber, Schnupfen, Hals-schmerzen, Husten) tragen bitte zum Schutz der anderen Patienten eine FFP2-Maske

 

Vielen Dank

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